Allgemeine Geschäftsbedigungen (AGB)

1 Anwendung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bilden einen integrierenden Bestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen der taktwerk GmbH (nachfolgend «taktwerk») und dem Geschäftspartner, Lieferanten oder Kunden (nachfolgend «Kunde»). Taktwerk ist berechtigt, diese AGB jederzeit anzupassen, sofern dadurch die Interessen des Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.  Anderslautende Bedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, soweit sie von taktwerk ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.

2 Auftragserteilung und -ausführung

Die in den Offerten genannten Preise sind Schätzungen auf Basis des heutigen Wissenstandes und vergleichbarer Projekte. Sie sind keine Pauschalen oder verbindliche Kostenangaben im Sinne von Art. 373 OR. Ein Vertrag gilt als abgeschlossen, sobald taktwerk den Auftrag des Kunden schriftlich bestätigt hat. Für Ausführung und Fristen ist die schriftliche Auftragsbestätigung massgebend. Software, Softwarebestandteile oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Projektänderungen, -ergänzungen oder fehlerhafte Mitwirkung des Kunden können Mehraufwand zur Folge haben und entbinden taktwerk überdies von terminlichen Zusagen. Taktwerk verpflichtet sich zur sorgfältigen Auftragsausführung und zur Wahrung der Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse des Kunden und behält sich das Recht vor, zur Erfüllung des Vertrages bedarfsweise Dritte beizuziehen.

3 Umfang der Benutzung

Der Kunde erwirbt mit dem Vertragsschluss und vollständiger Bezahlung das nicht ausschliessliche, nicht übertragbare und zeitlich unbeschränkte Recht zur Nutzung der in der Bestellbestätigung definierten Software (nachfolgend die «Software») für kundeneigene Zwecke. Der Kunde darf die Software nicht verändern, an Dritte abtreten oder unterlizenzieren.  Die taktwerk GmbH übergibt dem Kunden die Software in der jeweils aktuellen sowie bestellungsgemäss individualisierten Version. Neue Versionen (releases) und Aktualisierungen (updates) bilden nicht Bestandteil des Vertrages und müssen vom Kunden zusätzlich erworben werden.  Die Anzahl der Arbeitsstationen bzw. Nutzer, für die der Kunde die Software verwenden darf, ergibt sich aus der Bestellbestätigung.

4 Hosting/Installation und Abnahme

Die Software wird für den Kunden bei taktwerk gehostet, sofern die Bestellbestätigung nicht etwas anderes vorsieht (z.B. Installation der Software beim Kunden). Nach der Freigabe (bzw. Installation) hat der Kunde die Software umgehend zu prüfen und allfällige Mängel taktwerk unverzüglich schriftlich mitzuteilen.  Prüft der Kunde die Software nicht innerhalb von 10 Tagen seit Freigabe bzw. Installation oder nimmt er sie vorbehaltlos in Betrieb, so gilt sie als in einwandfreiem Zustand übergeben und vom Kunden genehmigt.

5 Preise und Zahlungskonditionen

Die Offerte und Auftragsbestätigung basieren auf einer problemlosen Auftragsabwicklung. Ausserordentlicher Mehraufwand sowie nicht explizit offerierte und vereinbarte Leistungen werden zusätzlich mit CHF 165.00 / h (Entwicklung, Design) respektive CHF 220.00 / h (Beratung, Konzeption) verrechnet. Falls nicht anders vermerkt, werden Besprechungen pro Person nach Stundenaufwand mit CHF 220.00 / h verrechnet. Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) und exklusive Mehrwertsteuer. Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, werden dem Auftraggeber belastet (Basis 1. Klasse SBB Halbtax, ab Standort taktwerk bis Standort des Kunden oder Autospesen CHF 0.90 / km). Die Reisezeit wird nicht verrechnet. Die Zahlungsmodalitäten sind in der Bestellbestätigung definiert. Ohne anderslautende Vereinbarung ist eine Anzahlung von 50% des offerierten Preises bei Auftragserteilung fällig, jede weitere Rechnungsstellung erfolgt monatlich, spätestens jedoch mit der Abnahme. Sämtliche Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen zu begleichen. Bei Zahlungsverzug behält sich taktwerk die sofortige Einstellung von Leistungen vor und ist berechtigt, ohne Mahnung ab Fälligkeitsdatum einen Verzugszins von 8 % p.a. zu berechnen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorenthalten. Bei Zahlungsverzug von mehr als 10 Tagen werden sämtliche Forderungen, über welche taktwerk gegenüber dem Kunden verfügt, sofort zur Zahlung fällig. Vorher abgesprochene Dienstleistungen werktags vor 08.00 und nach 18.00 Uhr sowie an Feiertagen und Wochenende werden mit einem Zuschlag von 50% verrechnet. Sämtliche Preise verstehen sich in Schweizer Franken ohne Mehrwertsteuer. Pauschalpreise gelten zudem ohne allfällige sonstige Gebühren, Nebenkosten und Spesen.

6 Immaterialgüterrechte

Sämtliche Immaterialgüterrechte, insbesondere das Urheberrecht am Source Code, der von taktwerk entwickelten oder programmierten Software verbleiben ausschliesslich bei taktwerk. Sofern die Software Bestandteile umfasst, über welche taktwerk von Dritten in Lizenz verfügt, verbleiben sämtliche Rechte an diesen Teilen bei der entsprechenden Drittpartei. Der Kunde erhält an der gesamten Software nur ein nicht-übertragbares Nutzungsrecht (Lizenz). Bei geliefertenText-, Bild-, Ton- oder Video-Dateien gewährleistet der Kunde, dass keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Ansprüche Dritter wehrt der Kunde auf eigene Kosten und Gefahr ab.

7 Geheimhaltung

Der Kunde verpflichtet sich, die Software, insbesondere den Source Code, allfällige Gebrauchsanleitungen oder Beschriebe vollumfänglich geheim zu halten und alle notwendigen Massnahmen zu treffen, um den Zugang von Dritten zu verhindern. Er überträgt diese Pflicht seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie weiteren Hilfspersonen, welchen die Software zugänglich gemacht wird. Der Kunde verpflichtet sich, nicht mehr Kopien der Software herzustellen oder herstellen zu lassen, als für die vertragsgemässe Benutzung notwendig sind. Taktwerk verpflichtet sich im Gegenzug zur Geheimhaltung sämtlicher geschäftsrelevanten Daten (insbesondere Unternehmenszahlen) des Kunden.

8 Wartungsabonnement

Die Kosten für Wartungsarbeiten werden gemäss separatem Wartungsvertrag gesondert in Rechnung gestellt.

9 Gewährleistung

Taktwerk gewährleistet die Funktionstüchtigkeit der Software unter den in der Bestellbestätigung spezifizierten Betriebssystemen. Taktwerk gewährleistet nur diejenigen Funktionen, welche in der Bestellbestätigung ausdrücklich festgehalten sind. Weist die Software diesbezüglich Mängel auf, ist der Kunde berechtigt, Nachbesserung zu verlangen. Jede weitergehende Gewährleistung wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.  Für Mängel, welche die Software aufweist, nachdem der Kunde Änderungen an der Software vorgenommen hat, übernimmt taktwerk keinerlei Gewährleistung.

10 Haftung

Taktwerk haftet ausschliesslich für absichtlich und grobfahrlässig verursachte Schäden. Jede weitergehende Haftung, insbesondere für direkte oder indirekte Schäden und Folgeschäden (z.B. Datenverlust, entgangener Gewinn) ist ausgeschlossen. Die Haftung für Hilfspersonen ist vollumfänglich ausgeschlossen.

11 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Das Vertragsverhältnis zwischen taktwerk und dem Kunden untersteht ausschliesslich dem materiellen schweizerischen Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des Bundesgesetztes über das internationale Privatrecht (IPRG) sowie der Vienna Convention on the International Sale of Goods (CISG). Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist der Sitz von taktwerk. Taktwerk ist jedoch berechtigt, den Kunden an dessen Sitz oder Wohnort zu belangen.

 

Zwingen, Juli 2016